AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Unsere Angebote, Anpassungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen, Ergänzungen oder Vereinbarungen zur Ausführung des Vertrages gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2. Mit der Bestellung, der Unterzeichnung des Lieferscheins oder spätestens der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.3. Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebote und Vertragsabschluß

2.1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteilige Erklärung enthalten. Auf Anfrage speziell ausgearbeitete Angebote behalten 30 Tage Gültigkeit.
2.2. Annahmeerklärungen, Bestellungen oder Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen.
2.3. Die in Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4. Unser Auftraggeber ist verpflichtet, uns die Informationen zeitnah so zur Verfügung zu stellen, dass sie eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen.
2.5. Diese Informationen können sein: Grundrisse, technische Pläne und Zeichnungen, Bestuhlungspläne, Flucht- und Rettungswegepläne, Bühnen- und Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Energieanforderungen, Materiallisten.
2.6. Zur Informationserteilung gehören auch die Mitteilung des zeitlichen Ablaufs der geplanten Veranstaltung sowie die erforderlichen Einssatzzeiten.
2.7. Sofern uns Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, sind wir ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wir behalten uns vor, die Zusammenarbeit mit dem vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Personal abzulehnen.
2.8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor Aufnahme unserer Arbeiten rechtzeitig zu informieren.
2.9. Uns vom Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Material welcher Art auch immer, muss sich in dem Zustand befinden, dass es den gesetzlichen Regeln, technischen Mindestanforderungen, und dementsprechend dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

3. Preise, Zahlungen und Zahlungsverpflichtungen

3.1. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der jeweils bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Soweit nicht anders angegeben, sind wir an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
3.3. Regelmäßig erfolgt die Zahlung per Nachnahme. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen binnen 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
3.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor, die Annahme erfolgt nur zahlungshalber, Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
3.5. Wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns die objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bekannt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks, Banklastschriften oder Wechsel angenommen haben, oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
3.6. Alle Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen. Vertreter sind ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt.

4. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der uns berechneten Bankzinsen zu zahlen vorbehaltlich des Nachweises geringerer Belastungen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Mit dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs werden sämtliche weitere Rechnungen fällig und wir sind berechtigt, von weiteren Aufträgen zurückzutreten, sofern nicht eine unverzügliche Rechnungsbegleichung erfolgt. Schecks und Überweisungen haben erst an dem Tag schuldnerbefreiende Wirkung, an dem die Gutschriftanzeige eingeht.

5. Vermietung

5.1. Leistungen des Mieters
5.1.1. Der Veranstaltungsort wird unseren Technikern vertragsgemäß zum Auf- und Abbau zur Verfügung gestellt. Zur Vertragserfüllung notwendige Terminänderungen seitens des Vermieters können kurzfristig telefonisch vereinbart werden.
5.1.2. Der Veranstalter hat vor der Ankunft der Techniker für Aufbaulicht, freien Zugang und eine LKW-Zufahrt zur Bühnenrampe bzw. zum Endladeplatz des Veranstaltungsortes sowie Zufahrts- und Parkgenehmigungen und evtl. Ausnahmegenehmigungen zu sorgen.
5.1.3. Eventuell anfallende GEMA-Gebühren zahlt der Veranstalter. Die Verpflegung unseres Personals übernimmt der Veranstalter oder es wird der zum Zeitpunkt der Veranstaltung gültige Spesensatz in Rechnung gestellt.
5.1.4. Der Mieter tritt alle aus einem Schadensereignis entstehenden Forderungen bis zur Höhe des Verkehrswertes der gemieteten Geräte gegenüber Dritten an uns ab.
5.2. Lieferbedingungen und Unmöglichkeit
5.2.1. Falls der Mieter (ich gehe davon aus, dass der Veranstalter der Mieter ist) den Transport technischer Geräte zum Veranstaltungsort wünscht und dabei die Geräte durch einen Unfall beschädigt werden oder höhere Gewalt den Transport verzögert bzw. verhindert, so ist der Vermieter von seiner Vertragspflicht entbunden, soweit den Technikern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.2.2. Der Vermieter behält den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die Veranstaltung infolge technischer Mängel, insb. mangelhafter Stromzufuhr, nicht vertragsgemäß ausgeführt werden kann. Ebenso behält der Vermieter den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn die technischen Geräte beschädigt werden, soweit die Techniker kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Der Vermieter ist in diesem Fall von seiner Vertragspflicht entbunden.
5.3. Haftung des Mieters
5.3.1. Der Mieter haftet während der Mietzeit für Diebstahl, Transportschäden, mutwillige Beschädigung und Nutzungsschäden, auch durch Dritte, bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Eventuell aufgetretene Schäden sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
5 .3.2. Bei Anmietung von drahtlosen Mikrofonanlagen ist der Mieter verpflichtet, die Vorgaben der Bundesnetzagentur einzuhalten. Bei Nichteinhalten haftet der Mieter für alle entstehenden Schäden.
5.3.3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist der Vermieter unverzüglich zu informieren. Der Mieter zahlt für jeden begonnenen Tag der Mietüberschreitung 120% des vereinbarten Tagesmietpreises ebenso wie die dem Vermieter durch die Überschreitung entstehenden Kosten.
5.4. Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages kann nur schriftlich erfolgen. Je nach Zeitraum der Kündigung zwischen Auftragserteilung und Bereitstellung von Material, Personal und Transport ist vom Auftraggeber eine Mietausfallgebühr zu zahlen:

3 Wochen vor Auftragsbeginn: 30% des Gesamtmietpreises
2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50% des Gesamtmietpreises
1 Woche vor Auftragsbeginn: 80% des Gesamtmietpreises
5 Tage vor Auftragsbeginn: 100% des Gesamtmietpreises
5.5. Rücknahme des Mietmaterials
Der Vermieter bestätigt nicht sofort, dass das Mietmaterial ohne Mängel zurückgenommen wurde, er behält sich vor, das Material dahingehend zu überprüfen.
5.6. Zahlungsweise
Mietmaterial bis zu Euro 150,- ist vom Mieter bei der Abholung bzw. Anlieferung in bar zu bezahlen. Höhere Beträge sind 7 Tage nach Rechnungserhalt und ohne Abzüge zu begleichen. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

6. Verkauf

6.1. Preise und Zahlungsbedingungen
6.1.1. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Königswinter. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers zuzüglich eines Verpackungsaufschlages.
6.1.2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise des Verkäufers.
6.1.3. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer oder des Rücktritts vom Vertrag seitens des Verkäufers gemäß § 455 BGB ist der Verkäufer berechtigt, 20% des Kaufpreises zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer zzgl. verauslagter Verpackungs- und Fracht sowie Rückfrachtkosten zu fordern. Den Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.
6.2. Art der Lieferung, Gefahrübergang, Haftung, Transportversicherung
6.2.1. Wenn der Käufer bei Vertragsabschluß keine Lieferart bestimmt hat, geschieht dies nach billigem Ermessen des Verkäufers.
6.2.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
6.2.3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware ernsthaft verweigert hat.
6.2.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.
6.3. Liefer- und Leistungszeit
6.3.1. Gerät der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6.3.2. Die Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
6.3.3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
6.4. Gewährleistung und Haftung
6.4.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
6.4.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
6.4.3. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und den Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen dem Verkäufer offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedweden Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer aus.
6.4.4. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder wird bei Nebelmaschinen nicht das Originalfluid verwendet, entfällt jede Gewährleistung.
6.4.5. Für den Fall, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen und dies rechtzeitig mitgeteilt wurde, verlangt der Verkäufer nach seiner Wahl, dass das schadhafte Teil, bzw. Gerät, zur Reparatur an den Verkäufer geschickt wird oder der Käufer das schadhafte Teil, bzw. Gerät, bereithält und ein Service-Techniker des Verkäufers beim Käufer die Reparatur vornimmt.
6.4.6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.
6.4.7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für gebrauchte Geräte, welche unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
6.4.8. Der Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. Er haftet jedoch nur dann nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes Entgeld vereinbart wurde.
6.4.9. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
6.4.10. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet
6.5. Eigentumsvorbehalt
6.5.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
6.5.2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vorsorglich werden die dem Käufer vom Verkäufer gelieferten Waren auch sicherungsübereignet, die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Käufer diese Gegenstände unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
6.5.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind in keinem Falle zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.5.4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.
6.5.5. Bei vertragswidrigem Verhalten oder Verzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggfls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Käufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gerichtsstand und Wirksamkeit

Der Gerichtstand der G.E.T. Green Event Technology Süd GmbH ist München. Der Gerichtsstand der G.E.T. Green Event Technology Bonn GmbH ist Bonn. 
Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.